Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen
Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung erhalten. Dies gilt für:
- Neubau oder Erwerb neuen Wohnraums, der selbst genutzt wird,
- Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung selbst genutzten Wohnraums,
- Erwerb bestehenden Wohnraums (Gebrauchterwerb) zur Selbstnutzung einschließlich erwerbsnaher Modernisierungsmaßnahmen,
- altersgerechter Umbau selbst genutzten Wohnraums (eigenständige sogenannte "Anpassungsförderung"; auch als zusätzliche Förderung möglich),
- Ergänzungsförderung für nachträglich zum Haushalt hinzugekommene Kinder (Familienzuwachs)
Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei:
- ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses
- Herstellung von Barrierefreiheit des selbstgenutzten Wohnraums
- baulichen Maßnahmen aufgrund schwerer Behinderung und speziellen Wohnbedürfnissen bzw. altersgerechtem Umbau des selbst genutzten Wohnraums.
Die Förderung erfolgt durch zinsverbilligte Darlehen und durch Zuschüsse.
Der geförderte Wohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zur Selbstnutzung zugunsten von Haushalten mit niedrigeren Einkommen gebunden.
Voraussetzungen
- Gefördert werden können
- Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare) und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind sowie
- schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen. Die Schwerbehinderung bestimmt sich nach dem Sozialgesetzbuch, wonach ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 erforderlich ist. Die speziellen Wohnbedürfnisse hinsichtlich des Grundrisses oder der Ausstattung müssen von der Schwerbehinderung herrühren.
- Kinderlose Paare sowie Alleinstehende mit Kinderwunsch haben die Chance, im Falle eines später in den Haushalt hinzugekommenen Kindes eine Ergänzungsförderung zu erhalten.
- Das Gesamtjahreseinkommen darf die für Ihren Haushalt maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten.
- Ihr Haushalt darf nicht bereits über angemessenen eigenen Wohnraum verfügen.
- Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs muss die Voraussetzung des Neubaustandards Plus (ehemals Effizienzhaus-Standard KfW 55) erfüllt sein.
- Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Bauteile den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen (zum Beispiel den Richtlinien zum U-Wert).
- Es ist eine Eigenleistung erforderlich. Die Eigenleistung beträgt mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten des förderfähigen Vorhabens. Bei erstrangiger Absicherung des Darlehens beträgt die Eigenleistung mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0800/150-3030 (kostenlos aus dem deutschen Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und –provider; Mo. – Fr. 8.00 bis 16.30 Uhr) vor allem auch bei Finanzierungsfragen.
Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung. Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen, wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Stelle bestätigt wurde.
Fristen
Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist.
Unterlagen
Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Vordruck 9010 auf der Homepage der L-Bank.
Kosten
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
Sonstiges
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
- in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
- in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
- 31.08.2023 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg