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Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GWG) müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
  • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:

  • im Original
  • in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
  • auf einem digitalen Speichermedium
Verfahrensinformationen

Voraussetzungen

keine

Ablauf

  • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.

  • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

  • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.

  • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.

Fristen

keine

Unterlagen und Dokumente

Erforderliche Unterlagen

  • Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde

  • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Kosten und Gebühren

Gebühren

keine

Hinweise

keine

Zuständigkeit und Kontakt

Zuständigkeit

Das für den Bezirk des Unternehmenssitzes (beziehungsweise des Sitzes der betroffenen Außenstelle) zuständige Regierungspräsidium.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz -GwG):

  • § 52 Mitwirkungspflichten

Rechtsbehelf

kein

Redaktionelle Informationen

Freigabevermerk

16.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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